VERLAUF EINES HEXENPROZESSES: DIE HAFT

Das Verfahren einer der Hexerei angeklagten Person folgt verschiedenen Schritten und konnte verschieden enden – mit der Hinrichtung, dem Freispruch, Landesverweis oder dem Urteil ‚absolutia ab instantia‘, das heißt einer Art vorläufigen Freispruch, welcher jederzeit widerrufen werden konnte, sollten sich neue Verdachtsmomente ergeben. Welche Schritte beinhaltet das Verfahren in Marburg? Wie liefen diese ab? Was können wir darüber aus den Quellen erfahren?

Dieser Beitrag ist Teil der Reihe VERLAUF EINES HEXENPROZESSES, welche mit der Reihe ORTE DER HEXENVERFOLGUNG korrespondiert.

DIE HAFT

Wenn bei der Voruntersuchung genügend belastendes Material zusammen kam, wurde von der Regierung das Verfahren eingeleitet und der Prozess an das Marburger Peinliche Halsgericht übergeben (dazu mehr im nächsten Beitrag).

Viele der Orte, in denen die Anschuldigungen vorgebracht und die Voruntersuchungen vorgenommen wurden, verfügten über keine geeigneten Örtlichkeiten, die als Gefängnis angesehen werden konnten. So fanden die Beschuldigten bald ihren Weg nach Marburg, um dort in Haft genommen zu werden. Aber auch aus den größeren Ortschaften wurden die Beschuldigten nach Marburg überführt.

„uffs Schloß“

Möglichkeiten, Gefangene zu verwahren, gab es viele in Marburg, zum Beispiel unter dem Marburger Rathaus. Dort befand (und befindet) sich das Lochgefängnis, welches 1470 errichtet wurde. Dieses wurde aber vermutlich nur für kurze Inhaftierungen genutzt, zum Beispiel wenn auf das Verhör im selben Haus gewartet wurde.

Ein beliebter Ort zum Verwahren von Gefangenen waren Türme, zum Beispiel der sogenannte Marburger Hexenturm am Schloss. 1487 errichtet, war er eigentlich ein Geschützturm und hieß „Weißer Turm“. Da er jedoch schon bald seine Funktion nicht mehr erfüllte, wurde dieser Turm 1565 zum Gefängnis umgebaut.

Vergitterte Öffnung, Marburger Hexenturm

Auf drei Etagen finden sich hier zwölf Zellen und die Wohnung des Gefängniswärters. Die Zellen befinden sich hinter bis zu vier Metern dicken Mauern. Vor allem während der Prozesswellen, wo viele Menschen gleichzeitig angeklagt wurden, muss nur wenig oder nicht genügend Platz für die Angeklagten gewesen sein.

Historiker Christian Roos schreibt dazu:

Dies hatte zur Folge, daß die Angeklagten auf engstem Raum leben mußten. Die Hygiene war mangelhaft, und nicht selten brachen Seuchen aus. Die Angeklagten wurden an die Wand gekettet und lebten in ihrem eigenen Kot. Licht drang nur wenig in das Gefängnis. Um den Widerstand zu brechen, ließ der Gefängniswärter die Gefangenen fast verhungern und gab ihnen salziges Wasser zu trinken.

Roos, S. 223

Doch wie mag es den vermeintlichen Hexen in den Zellen ergangen sein? Wie dunkel und kalt es wohl war? Gab es Hoffnung oder nur Verzweiflung? Darüber wissen wir nur sehr wenig und das Meiste muss wohl der Fantasie überlassen werden…

Der Marburger Hexenturm

Aus den Inschriften, die im Marburger Hexenturm gefunden wurden, lassen sich jedoch einige Vermutungen ableiten. Damit befasste sich zum Beispiel Ursula Dorn, die im September einen Bürger*innenvortrag über die Inschriften hielt. Von der Anrufung katholischer Heiliger über Naturdarstellungen bis hin zu hebräischen Buchstaben lässt sich hier manches finden. Laut Ursula Dorn lassen sich aus einigen der Inschriften und Zeichnungen die Gefühlszustände der Inhaftierten ablesen – die Furcht vor dem Urteil und vor allem der Vollstreckung des Urteils, die verzweifelte Hoffnung, dass Gott und die Heiligen einem beistehen mögen.

Wie lange die Angeklagten in Haft waren ist verschieden. Von Dorothea Hoffmann aus Weidenhausen wissen wir aus den Akten, dass sie 1615 mindestens fünf Monate im Hexenturm verbrachte. Maria Petri, die 1658 des Mordes durch Hexerei beschuldigt wurde, saß sogar ganze 18 Monate in Haft.

Die Haft war nicht nur für die Inhaftierten belastend, sondern auch für die Angehörigen. Neben der Sorge um das körperliche und geistige Wohl der Angeklagten, kam für die Angehörigen auch noch der finanzielle Faktor hinzu. Sie mussten im Nachhinein für die Kosten der Haft aufkommen und hatten zudem eine helfende Hand weniger im Haus. Zum Beispiel wandte sich der Vater von Gertraud Zwick, die 1673 inhaftiert wurde, an das Gericht in Marburg, da er „solchn kostbaren proceß und Speisung nicht bezahlen“ könne und bat um die Entlassung seiner Tochter – erfolglos.

Die Kosten des Verfahrens lagen bei Verurteilung der oder des Angeklagten bei deren Familien, bei Landesverweis oder dem Urteil ‚absolutia ab instantia‘ lagen sie bei den Angeklagten. Die Kosten beinhalteten Prozesskosten sowie die Kosten und Verpflegung während der Inhaftierung. 1615 beliefen sich die Kosten für die tägliche Verpflegung von Gefangenen zum Beispiel auf fünf Albus.

Wer sich einmal selbst zum oder auch in den Marburger Hexenturm begeben möchte, um wenigstens einen kleinen Einblick in die Verhältnisse dort zu bekommen, der oder die kann dies im Rahmen von Führungen des Themenjahres tun (das aktuelle Programm finden Sie HIER). Wie es sich anfühlt, heute im Hexenturm zu stehen, kann in DIESEM Beitrag nachgelesen werden.

Nachlesen: Ronald Füssel (2020), Gefoltert. Gestanden. Zu Marburg verbrannt. Die Marburger Hexenprozesse, Marburg, hier: 49-52.

Christian Roos (2008), Hexenverfolgung und Hexenprozesse im alten Hessen, Marburg: Tectum Verlag.

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