DER SCHWEIGEZAUBER

„…ist zu beachten, daß die Haare von jedem Teil des Körpers geschoren werden. Und dabei gilt derselbe Grund, wie oben für das Ausziehen der Kleider. Sie haben nämlich bisweilen für den Schweigezauber irgendwelche abergläubische Amulette von bestimmten Dingen, sei es in den Kleidern, sei es in den Haaren des Körpers und bisweilen an den geheimsten, nicht zu benennenden Orten.“

Malleus Maleficarum, Teil III, Frage 15

Im dritten Teil des Hexenhammers widmet sich Heinrich Kramer der rechtspraktischen Umsetzung der Hexenverfolgung. In Teil I versuchte er das Hexereiverbrechen zu definieren und Teil II befasst sich mit dem Schutz vor Hexerei und Möglichkeiten, mit Verhexungen umzugehen. Der Fokus des dritten Teils liegt also auf dem gerichtlichen Vorgehen gegen Hexen und sein Ziel ist es, die weltlichen Gerichte in der Führung des Verfahrens zu unterweisen.

Teil des Verfahrens ist das peinliche Verhör (Folter). Bevor es jedoch zum peinlichen Verhör kommt soll wie im Zitat beschrieben verfahren werden. In der Kleidung der Angeklagten sowie an ihrem Körper soll nach Zaubermitteln gesucht werden. Die Suche konzentrierte sich hierbei vor allem auf den sogenannten Schweigezauber.

DIE SUCHE

Die Angeklagten wurden dementsprechend entkleidet und zuerst wurde in der Kleidung selbst nach versteckten Zaubern gesucht. Danach wandte man sich dem Körper zu. Um eine gewissenhafte Suche sicherzustellen, sollte jedes Haar vom Körper entfernt werden. Das Rasieren diente auch dazu, ggf. leichter die Stigma diabolicum – die Hexenmale – zu finden. Der Malleus Maleficarum beschreibt, dass „…wenn es eine Frau ist, soll sie, bevor sie in den Kerker geführt wird, von anderen sittsamen Frauen von gutem Ruf entkleidet werden, damit [entdeckt werde], ob irgendein [Schweige]zauber in die Kleider eingenäht ist.“ Ob dies wirklich immer der Fall war bleibt dahingestellt. Die Autoren Soldan und Heppe schreiben in der Geschichte der Hexenprozesse (1843/1879):

Die rohen Hände des Scharfrichters und der Henkersknechte begannen vor allem in der schamlosesten Weise an dem Körper der Unglücklichen nach verborgenen Zaubermitteln, durch die sie sich etwas gegen die Folter unempfindlich machen könnte, zu suchen.

DER SCHWEIGEZAUBER

Doch wie genau sah ein Schweigezauber aus?

Kramer berichtet von einer vermeintlichen Hexe in Hagenau, die Schweigezauber herstellen konnte. Benötigt wurde „ein kürzlich geborenes Kind männlichen Geschlechts, nicht getauft und erstgeboren“. Dieses wurde getötet und im Ofen gebraten. Es wurde eine weitere Zutat hinzugegeben, die jedoch laut Kramer „ausdrücklich zu nennen nicht tunlich ist.“ Die verbrannte Asche der beiden Zauber bewirke, wenn sie am Körper getragen würden, dass man Verbrechen nicht gestehen könne.

Besagter Schweigezauber sollte die Angeklagten also davon abhalten, unter Folter zu gestehen. Von den Anklägern wurde der Schweigezauber jedoch dahingehend ausgelegt, dass hier auch der Teufel selbst am Werk war: „der Teufel halte ihr das Maul verschlossen.“ Sollte also unter Folter kein Geständnis erlangt werden, sei dies auf den Schweigezauber zurückzuführen. Dies diente wiederum als Nachweis, dass die Beschuldigte einen Bund mit dem Teufel eingegangen und somit schuldig sei. Es diente außerdem als Grund, die Folter fortzusetzen. Sowohl Schweigen als auch Sprechen dienten als Beweise für die Schuld, viele Möglichkeiten blieben den Angeklagten nicht.

KANNIBALISMUS UND HEXEN

Das Töten und teilweise Verzehren von Kindern war ein Vorwurf gegen die Hexen, der sie mit der Sphäre des Grauenhaften und Tabuisiertem verband und sie zu ‚Anderen‘ machte. Diese Unterstellungen vom Kannibalismus der Hexen entwickelten sich seit den späten 1430ern im westalpinen Raum Europas. Kannibalismus war zwischen dem 15. und 17. Jahrhundert Teil der Schriften über Dämonologie. Eine wichtige Quelle im Zusammenhang mit Hexen war die Schrift Formicarius von Johannes Nider. Auch der Malleus Malleficarum bezieht sich darauf.

Zuschreibungen ritueller Tötung und Nutzung von Kindern erfahren oft diskriminierte und damit dann auch kriminalisierte und ‚dämonisierte‘ gesellschaftliche Minderheiten. Auch als antisemitisches Stereotyp tauchten und tauchen diese Unterstellungen immer wieder auf. Sie entmenschlichen die damit belegten Personen und rechtfertigen die Anwendung von Gewalt und Tötung.

Wie auch in einem Marburger Prozess das das Schweigen und Fehlen eines Geständnisses zum Zweifel an der Schuldfreiheit führte, zeigt der Fall von Catharina Lips auf.

Nachlesen:

„Cannibalism“, in: Richard M. Golden (Hg.), Encyclopedia of Witchcraft: The Western Tradition, 2006, S. 162f.

Kramer (Institoris), Heinrich: Der Hexenhammer: Malleus Maleficarum. Kommentierte Neuübersetzung (München: Deutscher Taschenbuchverlag), 2011.

Soldan, Wilhelm Gottlieb / Heppe, Heinrich (1843/1879): Geschichte der Hexenprozesse. Band I. Neu bearbeitet und herausgegeben von Max Bauer (Müller & Kiepenheuer: Hanau) (Nachdruck der 3. (letzten) Auflage).

Spee, Friedrich (1632): Cautio Criminalis, or a Book on Witch Trials, übersetzt v. Marcus Hellyer (Charlottesville/London: University of Virginia Press), 2003.

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